Verfahren

Der Ordnungsdienst stoppt die Fahrradfahrer, die durch öffentliche Fußgängerzonen fahren und belehrt sie darüber, dass das Fahrradfahren dort nicht gestattet ist. Darüber hinaus ist der Ordnungsdienst berechtigt, kostenfrei oder kostenpflichtig zu verwarnen, die Ordnungswidrigkeit anzuzeigen und Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr zu treffen.

Der Ordnungsdienst kann direkt vor Ort ein Verwarngeld in bar erheben oder auch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten. In diesem dem Fall erhalten Sie Post von der Bußgeldstelle.

Rechtsgrundlagen