Sobald die Fällung eines Baumes oder ein Rückschnitt von Gebüsch in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres geplant ist, der mehr als ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist.
Hinweis: Für Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, ist immer ein Antrag zu stellen.
Ein Antrag kann formlos gestellt werden. Dieser sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Hierzu gibt die Naturschutzbehörde im konkreten Fall Auskunft.
Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Die Sachverständigen können bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) erfragt werden.
Zierhecken auf Grundstücken dürfen jederzeit wieder in Form geschnitten werden (schonender Rückschnitt des Zuwachses eines Jahres), wenn sichergestellt ist, dass keine geschützten Tiere betroffen sind.
Dies betrifft das Nachbarrecht und bedarf nur in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Auskünfte zum Nachbarrecht können durch die Naturschutzbehörde nicht erteilt werden.
Hinweis: Für Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, ist immer ein Antrag zu stellen.
Aktualisiert am 20.09.2023