Verfahrensablauf Plaketten werden bundesweit bei autorisierten Kfz-Fachwerkstätten, den technischen Überwachungsvereinen, den Zulassungsstellen oder Automobilclubs ausgestellt. Dazu muss lediglich der Fahrzeugschein vorgelegt werden.
Zudem gibt es die Möglichkeit, die Plakette bei verschiedenen Anbietern im Internet zu bestellen.
In einigen Fällen sieht die Umweltzonen-Regelung Ausnahmen vor, nämlich dann, wenn ihre Einrichtung unzumutbare wirtschaftliche oder soziale Belastungen für den Einzelnen mit sich bringt. Ob jemand eine Ausnahmegenehmigung erhalten kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In drei Fällen werden allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt:
In allen Fällen muss das Fahrzeug vor dem 17.06.2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein.
Ausnahmegenehmigungen können darüber hinaus erteilt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Schwerbehinderten (mit Merkzeichen „G“ in ihrem Behindertenausweis), Berufspendlern und Anwohnern der Umweltzone kann unter diesen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für private Fahrten in der Umweltzone erteilt werden.
Bestimmte Arten von Firmenfahrzeugen, für die besondere Voraussetzungen gegeben sind, können ebenfalls vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen werden. Dies gilt für Sonderfahrzeuge, für sogenannte wirtschaftliche Härtefälle und für einige Marktfahrzeuge.
Ausnahmegenehmigungen erteilt das
Amt für Straßen und Verkehr
Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen.
Hier muss ein förmlicher Antrag (siehe Anhang) gestellt und es muss ein entsprechender Nachweise beigefügt. Zu beachten ist, dass für die Ausnahmegenehmigung Gebühren anfallen.
Es gibt einige Kraftfahrzeuge, die generell von der Umweltzonen-Regelung ausgenommen sind. Diese Fahrzeuge benötigen keine Plakette und keine Ausnahgenehmigung:
Aktualisiert am 20.02.2024