Um die Entlastung von der Kaffeesteuer zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Formular 1807 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“ und
Wenn Sie Steuerlagerinhaber sind und Waren zurücknehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie eine Vergütung beantragen:
Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder kaffeehaltige Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen wollen, folgen Sie 2 Schritten:
Formular 1846 „Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer“ und
Schritt 2: Wenn Sie einen Zusageschein bekommen haben, stellen Sie einen Antrag auf Steuerentlastung:
Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.; Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.;
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheines. Dieser ist mit amtlichen Vordruck zu beantragen.
Die Entlastung müssen Sie beantragen.
Aktualisiert am 23.07.2022