Verfahren

Um die Entlastung von der Kaffeesteuer zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Wenn Sie Steuerlagerinhaber sind und die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus:

    Formular 1807 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“ und

  • Formular 1808 „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“

Wenn Sie Steuerlagerinhaber sind und Waren zurücknehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie eine Vergütung beantragen:

  • Formular 2735 „Versteuerungsbestätigung“

Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder kaffeehaltige Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen wollen, folgen Sie 2 Schritten:

  • Schritt 1: Sie stellen einen Antrag auf Zusage für die Entlastung:

    Formular 1846 „Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer“ und

  • Formular 1847 „Warenverzeichnis - Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“

Schritt 2: Wenn Sie einen Zusageschein bekommen haben, stellen Sie einen Antrag auf Steuerentlastung:

  • Formular 1807 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“
  • Formular 1809 „Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer (Formular 1807)“

Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.; Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.;

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Weitere Hinweise

Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheines. Dieser ist mit amtlichen Vordruck zu beantragen.
Die Entlastung müssen Sie beantragen.