Abgabe des Antrags auf Steuerentlastung bei
- Aufnahme ins Steuerlager: mit der monatlichen Steuererklärung
- Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland: bis zum 10. Tag des 2. Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt
- Vernichtung kaffeehaltiger Waren: mindestens 1 Woche vor Vernichtung unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge der kaffeehaltigen Waren
Es kann keine Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Es entstehen keine Kosten.
Aktualisiert am 23.07.2022