Verfahren

Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beantragen:
Wenn Sie das Bier selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. 

  • Laden Sie das Formular „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier“ (Formular 2074) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.
  • Senden Sie Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

Wenn Sie Bier in Ihr Steuerlager aufnehmen, das jemand anders versteuert hatte, oder wenn Sie versteuertes Bier in andere europäische Mitgliedstaaten befördern wollen. 

  • Laden Sie das Formular „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Füllen Sie das Formular und die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, der die bereits geleistete Besteuerung bestätigt.

Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, melden Sie dies vorher Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

  • Laden Sie die Formulare

    „Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und

  • „Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)

über die Internetseite der Generalzolldirektion.

  • Füllen Sie das Formular und die Anlage – Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato – vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, mit dem Ergebnis Ihrer Meldung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Rechtsgrundlagen