Eine Entlastung von der Biersteuer kommt in Frage, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt wird, die eine Entlastung rechtfertigt.
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
Sie haben das Bier unter der Aufsicht der Steuerbehörden außerhalb eines Steuerlagers vernichtet.;
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.
Voraussetzungen
- Sie weisen nach, dass das Bier versteuert wurde.
- Bei Rücknahme von selbst versteuertem Bier: Sie tragen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in das Biersteuerbuch ein.
- Bei Aufnahme von versteuertem fremdem Bier: Sie haben vorab die Zustimmung des Hauptzollamts eingeholt.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Bei Beförderung von versteuertem Bier in europäische Mitgliedsstaaten sind folgende zusätzliche Nachweise zu erbringen:
- Das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
- Den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.