Hier erfahren Sie mehr über die Anzeige der Errichtung von Ergänzungsschulen.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über die Schulart, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel enthalten.
Der Antrag ist bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu stellen. Die Antragstellung ist formlos möglich.
Gemäß § 4 des Privatschulgesetzes müssen die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigenpflichtige Privatschulen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen lässt. Unrichtige oder irreführende Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über den Beginn des Unterrichts, die Schulart, die Gliederung des Unterrichts nach § 14 Abs. 1 Brem. Privatschulgesetz sowie unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 Brem. Privatschulgesetz und das Ausbildungsziel enthalten.
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers, der Leiter:in und des Lehrpersonals (Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis).
Anzeige unter genauer Angaben über die Schulart, den Beginn des Unterrichts, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel.
Aktualisiert am 18.07.2024