Verfahren

Wenn Sie länger im Ausland bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltstitel erlaubt, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung dafür beantragen.

Bitte beachten Sie:

1. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur ausgestellt werden, wenn Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist. 

Beispiele dafür sind:

  • Arbeiten als Entwicklungshelfer:in im Ausland
  • Familienangehörige von deutschen Diplomat:innen im Ausland
  • Ein bis 2 Gastsemester an einer ausländischen Hochschule für Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz)
  • Arbeitseinsatz für ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland

2. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur an Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgestellt werden, wenn:

  • Sie sich mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland aufgehalten haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Grund für eine Ausweisung besteht.
  • Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben und kein Grund für eine Ausweisung besteht.

Rechtsgrundlagen