Verfahren

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie die passenden Formulare für den Hauptantrag und gegebenenfalls weitere erforderliche Formulare über die Internetseite des Zolls herunter.
  • Füllen Sie die jeweils erforderlichen Formulare vollständig aus, drucken Sie sie aus und unterschreiben Sie sie. Stellen Sie die jeweils benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie alles per Post an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
  • Für Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender: Das "Sortenverzeichnis, allgemeines" (Formular 1684) muss zusätzlich beim Hauptzollamt Bielefeld eingereicht werden.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

"Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden dürfen. Bitte beachten Sie außerdem: Wenn Sie im Steuerlager Tabakwaren nur lagern, aber nicht herstellen wollen, müssen Sie zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Steuerzeichen müssen Sie beim Hauptzollamt Bielefeld erwerben, mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen und an den Verpackungen von Tabakwaren anbringen.

  • Im Steuerlager gilt dabei nicht als Herstellung:

    das Verpacken von Tabakwaren

  • das Bezeichnen von Packungen
  • das Anbringen von Steuerzeichen
  • das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos
  • das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen
  • das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak

Im sogenannten "Steueraussetzungsverfahren" können Sie Tabakwaren unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unbelastet versenden und empfangen.;

"registrierter Empfänger": Sie empfangen Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen. Die Beförderung der Tabakwaren erfolgt unter Aussetzung der Tabaksteuer. Versender ist ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Versender in einem anderen Mitgliedstaat.

"registrierter Versender": Nach einer Einfuhr versenden Sie Tabakwaren, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, vom Ort der Einfuhr an Empfangsberechtigte in Deutschland oder in anderen Ländern der Europäischen Union (zum Beispiel an ein Steuerlager).

"Verwender": Sie verwenden Tabakwaren steuerfrei außerhalb des Steuerlagers, zum Beispiel

  • zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren.
  • zu wissenschaftlichen Zwecken, zum Beispiel für Versuche.