Sie können den Antrag auf Erteilung einer Großhandelserlaubnis gem. § 52a AMG schriftlich oder elektronisch stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, folgt die gesetzlich vorgeschriebene Abnahmeinspektion der zuständigen Behörde. Im Anschluss erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Fertigarzneimittel, die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen (vgl. § 52a Abs. 1 Arzneimittelgesetz).
Zuständig für Anträge auf Erlaubnis zum Großhandel mit Tierarzneimitteln im Land Bremen ist das Referat 42 der senatorischen Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.Nach § 52 a Abs. 7 AMG ist für Großhandelstätigkeiten, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes durchgeführt werden, keine Erlaubnis erforderlich. Hierzu gehören u.a.:
Aktualisiert am 02.02.2024