Eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen Sie, wenn Sie in der Immobilienvermittlung, Darlehensvermittlung, als Bauträger/Bauherr, Baubetreuung oder Wohnimmobilienverwaltung gewerblich tätig sein möchten.

Die Erlaubnis kann für eine natürliche Person oder für eine juristische Person (Bsp: GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften (GbR OHG, KG) ist für jeden

geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.

Wer gewerbsmäßig

  • Immobilienvermittlung: den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
  • Darlehensvermittlung: den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
  • Bauherr: Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
  • Baubetreuung: Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführe
  • Wohnimmobilienverwaltung: das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Bitte beachten Sie auch den Abschnitt "Weitere Hinweise".

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,

  • wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Wohnimmobilienverwaltung) betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Personalausweis/Reisepass
  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

    Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

    Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

    Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

  • Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung

    Für die Tätigkeit in der Wohnimmobilienverwaltung wird zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung benötigt. Weitere Informationen über den Umfang der Versicherung finden Sie im § 15 MaBV. 

  • Handelsregisterauszug

    wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt