Eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen Sie, wenn Sie in der Immobilienvermittlung, Darlehensvermittlung, als Bauträger/Bauherr, Baubetreuung oder Wohnimmobilienverwaltung gewerblich tätig sein möchten.
Die Erlaubnis kann für eine natürliche Person oder für eine juristische Person (Bsp: GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften (GbR OHG, KG) ist für jeden
geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.
Wer gewerbsmäßig
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bitte beachten Sie auch den Abschnitt "Weitere Hinweise".
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
Für die Tätigkeit in der Wohnimmobilienverwaltung wird zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung benötigt. Weitere Informationen über den Umfang der Versicherung finden Sie im § 15 MaBV.
wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt
Aktualisiert am 24.10.2024