Die im Schreiben genannte(n) Steuererklärung(en) haben Sie bisher nicht abgegeben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind.
Dies ist dem Erinnerungsschreiben zu entnehmen.
Grundsätzlich nicht. Sollten Sie dies dennoch beantragen wollen, so muss dies zwingend schriftlich beim Finanzamt erfolgen.
Ja, zum Beispiel über Elster (www.elster.de)
Die Vordrucke können beim Finanzamt abgeholt werden. Ein Versand der Vordrucke ist nicht möglich.
Aktualisiert am 15.11.2023