Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der oder die Bauherr:in oder Eigentümer:in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt.

Bei dem Ausbau und der Erweiterung sowie bei bestimmten Änderungen von Gebäuden ist von dem oder der Bauherr:in die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG nachzuweisen. Der Nachweis, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt mit der Erfüllungserklärung (§ 92 Absatz 2 GEG). Die Erfüllungserklärung ist innerhalb von 3 Monaten nachdem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, abzugeben.

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei dem Ausbau, oder Erweiterung oder bei Änderungen des Gebäudes erfüllt werden, wenn Sie das Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitern oder ausbauen (§ 51 GEG). Auch bei Änderungen, für die Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden (§ 48 Abs.1, 50 Abs. 1 bis 3 GEG), müssen Sie eine Erfüllungserklärung vorlegen.

Die Erfüllungserklärung darf in diesen Fällen von Personen ausgestellt werden, die nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.

Sie müssen die Erfüllungserklärung nach dem von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bekannt gemachten Muster gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 GEGV einreichen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Vollständig ausgefüllte Erfüllungserklärung (§ 92 Abs. 2 GEG)
    • gegebenenfalls eine Kopie der nach § 50 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für das gesamte Gebäude (§ 93 GEG)
    • gegebenenfalls eine Kopie der zur Einhaltung der Anforderungen nach § 51 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für die hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume und in den Fällen des § 51 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes die Berechnung zum sommerlichen Wärmeschutz (§ 93 GEG) sowie
    • gegebenenfalls eine Kopie des Energieausweises (§ 80 GEG).