Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Wenn der Schenker im Ausland wohnt/seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist immer das Finanzamt am Wohnort des Beschenkten zuständig.
Im Land Bremen ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral das Finanzamt Bremerhaven zuständig.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich :
Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.
Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern.
Allgemeine Anfragen können zudem an die E-Mail-Adresse ErbSchenk@finanzamtbremerhaven.bremen.de gerichtet werden.
Aktualisiert am 02.12.2022