Ihr Anliegen online starten: Unter folgendem Link haben Sie die Möglichkeit, Anträge (z.B. in PDF-Form) sowie Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochzuladen oder Rückfragen zu Ihrem Antrag zu stellen.

Zum vereinfachten Onlineformular

Verfahren

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Wenn der Schenker im Ausland wohnt/seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist immer das Finanzamt am Wohnort des Beschenkten zuständig.

Im Land Bremen ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral das Finanzamt Bremerhaven zuständig.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich :

  • wenn der Erwerb auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht
  • bei einer Schenkung, wenn diese gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich.

Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern.

Allgemeine Anfragen können zudem an die E-Mail-Adresse ErbSchenk@finanzamtbremerhaven.bremen.de gerichtet werden.