Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Wenn Sie aufgrund eines Einzelbescheids des Gesundheitsamts oder des Ordnungsamts Bremen, einer Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen oder einer Rechtsverordnung des Landes Bremen in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Ab der 7. Woche zahlt das Ordnungsamt Bremen die Entschädigung in Höhe des Krankengelds.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Ordnungsamt Bremen erstatten lassen.
Bei einem Tätigkeitsverbot können ebenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung sowie die Umlagen 1 bis 3 erstattet werden.
Bei einer Absonderung können ebenfalls die Beiträge zur Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie die Umlagen 1 bis 3 erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beim Ordnungsamt Bremen beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt vom Ordnungsamt Bremen.
Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls, wenn gesetzliche oder vertragliche Ansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes bestehen. Dies sind u.a.:
Außerdem besteht kein Anspruch, wenn der Verdienstausfall billigend in Kauf genommen wurde. Ausschlussgründe sind u.a.:
Aktualisiert am 13.02.2024