Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

Wenn Sie aufgrund eines Einzelbescheids des Gesundheitsamts oder des Ordnungsamts Bremen, einer Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen oder einer Rechtsverordnung des Landes Bremen in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

Ab der 7. Woche zahlt das Ordnungsamt Bremen die Entschädigung in Höhe des Krankengelds.

Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Ordnungsamt Bremen erstatten lassen.

Bei einem Tätigkeitsverbot können ebenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung sowie die Umlagen 1 bis 3 erstattet werden. 

Bei einer Absonderung können ebenfalls die Beiträge zur Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie die Umlagen 1 bis 3 erstattet werden. 

Sie können auch einen Vorschuss beim Ordnungsamt Bremen beantragen.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt vom Ordnungsamt Bremen.

Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben

Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls, wenn gesetzliche oder vertragliche Ansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes bestehen. Dies sind u.a.:

  • der Fortzahlungsanspruch nach dem § 19 BBiG für Auszubildende
  • der Fortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsbefreiung aufgrund eines erkrankten Kindes

Außerdem besteht kein Anspruch, wenn der Verdienstausfall billigend in Kauf genommen wurde. Ausschlussgründe sind u.a.:

  • wissentliche und vermeidbare Reisen in Risikogebiete
  • fehlende Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen öffentlich empfohlen sind

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:
    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
    • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes in den zwei Monaten vor der Absonderung bzw. dem Tätigkeitsverbot
    • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
    • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
    • Nachweis über das im maßgeblichen Zeitraum gezahlte Entgelt in den Monaten, für die eine Entschädigung beantragt wurde
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Nachweis über das behördliche Tätigkeitsverbot oder die behördliche Absonderung (vorzugsweise Absonderungsschreiben, alternativ Labortestergebnis)
    • Sofern relevant: Nachweis über die im maßgeblichen Zeitraum vorliegende Immunisierung
  • Bei Selbstständigen:
    • Antrag
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters zzgl. Nachweis über die Aufwendungen zur sozialen Sicherung)
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Nachweis über das behördliche Tätigkeitsverbot oder die behördliche Absonderung (vorzugsweise Absonderungsschreiben, alternativ Labortestergebnis)
    • Sofern relevant: Nachweis über die im maßgeblichen Zeitraum vorliegende Immunisierung