Die Entlastung beantragen Sie mit Formularen von der Internetseite des Zolls.
Formular 1452 „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“
Füllen Sie das entsprechende Formular für den jeweiligen Vergütungsabschnitt aus (zum Beispiel für den Vergütungsabschnitt 2020: „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 2020“)
Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG“; Formular 1450 „Antrag auf Steuerentlastung nach § 10 StromStG“;
Sie können die Formulare am Computer ausfüllen.; Füllen Sie Ihr Formular aus, legen Sie alle weiteren erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.; Die Entlastung wird auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Bei der Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen erhalten Sie einen Bescheid des Hauptzollamts. Bei den anderen Entlastungen erhalten Sie nur dann einen Bescheid, wenn sich Unstimmigkeiten bei der Bearbeitung des Antrages ergeben haben.;
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es gibt 3 Arten von Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen aus den genannten Branchen:
1. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
die Elektrolyse,
Eine vollständige Darstellung aller begünstigten Verwendungszwecke finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.; Sie berechnen die Höhe der Entlastung im Antrag selbst. Diese ist abhängig von der Steuer, die im Entlastungszeitraum entstanden ist;
2. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
3. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.
Aktualisiert am 23.07.2022