Abgabe der Steuererklärung
bei Entnahme aus einem Steuerlager:
- bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12 (gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben)
- wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres
bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich
in weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich
Bezahlen der Steuer
bei Entnahme von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager:
- bis zum 10. Tag des 2. auf die Steuerentstehung folgenden Monats
- für im November entstandene Steuer: bis zum 27.12.
bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: sofort
wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort
in weiteren Fällen: in der Regel sofort
Die Fristen für die Abgabe und Bezahlung im Detail können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen.
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 Tag und 3 Monaten.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
In manchen Fällen haben Sie für die zu erwartende Steuer eine Sicherheit zu leisten.
Bei verspäteter Zahlung kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Aktualisiert am 31.01.2025