Verfahren

Für Arbeitnehmer gilt:

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Für Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte gilt:

Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) für den 10. September 2022 festgesetzt worden, wird diese Vorauszahlung um 300 Euro gemindert.

In Bremen erhalten die begünstigten Bezieherinnen und Bezieher von Gewinneinkünften jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen. Deshalb werden ab dem 27. Juli 2022 gesonderte Vorauszahlungsbescheide an rund 12.000 Bürgerinnen und Bürger versandt. 

In den Erläuterungen des Vorauszahlungsbescheides ist ein Hinweis zu finden, dass die Energiepreispauschale einmalig für die Vorauszahlung zum 10. September 2022 berücksichtigt wurde. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10. September 2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt ein SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) für die Vorauszahlungen vorliegt, muss nichts weiter veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen. Ab dem 4. Quartal gilt wieder der ungekürzte Vorauszahlungsbetrag.

Betragen die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, werden sie auf 0 Euro herabgesetzt. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt. 

Für Rentner gilt:

Rentner erhalten die EPP als gesonderte Einmalzahlung durch die Deutsche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. 

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Mehr erfahren Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "FAQs Energiepreispauschale (EPP)".