Ihr Kind besucht in Bremen eine Kita oder eine Gruppe einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters? Informieren Sie sich über die Kosten, die Ihnen dabei entstehen.
Aktuell: Online-Terminvergabe nur für den Kita-Beitragsservice möglich!
Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.
Für die Betreuung Ihres Kindes in einer KiTa oder bei einer Tagesmutter oder bei einem Tagesvater (Kindertagespflegestelle) werden Sie an den Kosten beteiligt. Diese Beteiligung an den Kosten wird als Elternbeitrag bezeichnet.
Neben dem Elternbeitrag müssen Sie auch einen Teil der Kosten der Mittagsverpflegung bezahlen.
Für Kinder vor dem 3. Geburtstag sowie für Kinder in der Hortbetreuung zahlen Eltern Elternbeiträge und die Mittagessenpauschale.
Für Kinder, die älter sind als 3 Jahre bezahlen Sie keine Elternbeiträge. Sie müssen aber weiterhin die Mittagessenpauschale bezahlen.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach Ihrer finanziellen und familiären Situation. Es werden folgende Umstände berücksichtigt:
Der Beitrag wird entweder monatlich von ihrem Konto eingezogen oder von Ihnen monatlich überwiesen.
Wenn Sie ihr Kind in einem Elternverein oder einer privaten Einrichtung betreuen lassen und dort Beiträge bezahlen, können Sie einen Zuschuss zu dem erhobenen Beitrag beantragen. Hierzu gibt es eine gesonderte Dienstleistungsbeschreibung, siehe „Weitere Informationen“.
Wenn Sie Sozialleistungen bekommen oder einen sogenannten Bremen-Pass besitzen, müssen Sie keinen Elternbeitrag zahlen. Auch die Kosten für das Mittagessen müssen Sie dann nicht zahlen. Sie müssen aber trotzdem Auskunft geben und diese Nachweise der zuständigen Stelle zusenden, erst dann können die Beiträge erlassen werden. Hierzu gibt es eine gesonderte Dienstleistungsbeschreibung, siehe „Weitere Informationen“.
Das Kindergartenjahr beginnt immer am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. Der Eintritt und Austritt des Kindes in bzw. aus der Kindertageseinrichtung kann auch im Laufe des Kindergartenjahres erfolgen. Bei Austritt muss eine fristgerechte Kündigung erfolgen.
Der Höchstbeitrag kann freiwillig gezahlt werden, indem das entsprechende Feld im Antrag angekreuzt wird. Das Einreichen von weiteren Dokumenten ist dann nicht erforderlich.
Maßgeblich für die Berechnung und Festsetzung des Kostenbeitrags sind die Einkommensverhältnisse aus dem vorletzten Jahr vor Beginn der Betreuung. Haben sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessert oder verschlechtert, können das letzte Jahr oder die letzten 12 Monate vor Betreuungsbeginn zur Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn mit der Einkommensänderung eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe erreicht wird. Dies kann zum Beispiel durch den Verlust des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes oder Trennung der Fall sein.
Nachzureichende Dokumente zum Antrag können per E-Mail oder Post eingereicht werden.
Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der vor Beginn des laufenden Kindergartenjahres für die Eltern rechtssicher festgelegt werden soll.
Der Jahresbeitrag (aufgeteilt in 12 Monaten) ist auch dann vollständig zu zahlen, wenn ein Kind teilweise nicht an der Betreuung teilnehmen kann, zum Beispiel weil es krank ist oder die Eltern mit dem Kind im Urlaub sind.
Aktualisiert am 12.11.2024