Mit der letzten Lohnabrechnung 2013 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) seiner Arbeitnehmer elektronisch abzurufen.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sämtlicher in Deutschland gemeldeter Personen sind anhand der Melddaten und zusätzlicher Daten der Finanzverwaltung in einer zentralen Datenbank hinterlegt. Arbeitgeber von in Deutschland gemeldeten Arbeitnehmern sind verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer von dieser Datenbank abzurufen. Der späteste Zeitpunkt für den Eintritt in das ELStAM-Verfahren durch den Arbeitgeber ist die letzte Lohnabrechnung für das Jahr 2013. Sämtliche bis zu dem Zeitpunkt vorliegenden und angewandten Ersatzbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (z.B. Lohnsteuerkarte 2010, besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012, 2013) verlieren dann ihre Gültigkeit.
Sollte der Arbeitgeber die ELStAM seiner Arbeitnehmer nicht elektronisch abgerufen haben, wäre grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
ggf. ob und in welcher Höhe ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen ist.
Der Arbeitgeber hat sich für den Abruf der Daten zu authentifizieren. Dazu ist ein Organisationszertifikat erforderlich. Dies erhält der Arbeitgeber durch Registrierung in ElsterOnline-Portal
Aktualisiert am 24.03.2021