Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Online-Antrag
Schriftlicher Antrag
Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält ihr Betrieb die sogenannte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks
Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
Mehrere Handwerke
Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.
Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Mehrere Personen als Betriebsleitung
Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen.
Aktualisiert am 12.11.2024