Das Handelsrecht sieht vor, dass eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:
Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG)
Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.
Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.
Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in elektronischer Form anzumelden. Die Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen oder des vertretungsberechtigten Organs muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden.
Für die offene Handelsgesellschaft gilt ebenfalls, dass sie zur Eintragung verpflichtet ist, soweit ihre Tätigkeit einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, wobei diejenigen Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen, ihre notariell beglaubigte Namensunterschrift nebst Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung einreichen müssen.
Erforderliche Angaben:
Aktualisiert am 22.12.2023