an andere Personen oder Institutionen unter Vorlage eines Grundbuchblattauszuges oder des Bescheides über die Grundbesitzabgaben. Die Unterlagen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
Bitte achten Sie auf den speziellen Zuständigkeitsbereich für Bremen-Nord!