Bei Aufnahme eines Pflegekindes werden einmalige pauschale Beihilfen bewilligt und mit dem ersten Pflegegeld überwiesen.

Bei Aufnahme eines Pflegekindes erhalten Pflegepersonen einmalige und pauschalierte Beihilfen/Leistungen.

1. Erstausstattung der Wohnung

Bei Aufnahme eines Pflegekindes erhalten die Pflegepersonen eine einmalige pauschalierte Beihilfe. 

Mit der Beihilfe sind abgegolten:

  • die Renovierung und Erstausstattung eines Zimmers für das Pflegekind,
  • die Erstausstattung mit Schulbedarf,
  • die Erstausstattung mit Fahrrad, Kindersitz, Helm u.ä.

Der Betrag wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. 

Bei der Aufnahme eines Kindes bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres kann auf formlosen Antrag zusätzlich eine Pauschale bewilligt werden (Säuglingserstausstattung).

Über diese Beträge hinausgehende Bedarfe sind mit dem laufenden Pflegegeld abgedeckt.

2. Erstausstattung mit Bekleidung

  • Bei Aufnahme eines Pflegekindes wird einmalig ein altersabhängiger Pauschalbetrag für die Erstausstattung mit Bekleidung ausgezahlt. 
  • War das Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie in einer fremdplatzierenden Jugendhilfemaßnahme von mehr als 6 Monaten Dauer, verringert sich die Beihilfe auf die Hälfte des Pauschalbetrages.

Die Beihilfe wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich

Voraussetzungen

  • Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege.
  • Ggfs. Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII