Steuerlich nicht beratene Personen:
Die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (zum Beispiel für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich bis zum 31.07.2021, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.07.2022), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:
Veranlagungszeitraum 2021: 01.11.2022
Veranlagungszeitraum 2022: 02.10.2023
Veranlagungszeitraum 2023: 02.09.2024
Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Beispielsweise: Veranlagungszeitraum 2021; Ende Abgabefrist = 31.12.2025).
Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.
Steuerlich beratene Personen:
Die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 28.02.2022, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 28.02.2023), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:
Veranlagungszeitraum 2020: 31.08.2022
Veranlagungszeitraum 2021: 31.08.2023
Veranlagungszeitraum 2022: 31.07.2024
Veranlagungszeitraum 2023: 02.06.2025
Veranlagungszeitraum 2024: 30.04.2026
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.
Für die Einkommensteuerfestsetzung fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Aktualisiert am 23.04.2025