Steuerlich nicht beratene Personen:
- die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich bis zum 31.07.2021, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.07.2022), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht
- aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:
o Veranlagungszeitraum 2021 01.11.2022
o Veranlagungszeitraum 2022 02.10.2023
o Veranlagungszeitraum 2023 02.09.2024
- Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Bsp.: Veranlagungszeitraum 2021; Ende Abgabefrist = 31.12.2025).
Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.
Steuerlich beratene Personen:
- die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 28.02.2022, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 28.02.2023), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht
- aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:
o Veranlagungszeitraum 2020 31.08.2022
o Veranlagungszeitraum 2021 31.08.2023
o Veranlagungszeitraum 2022 31.07.2024
o Veranlagungszeitraum 2023 02.06.2025
o Veranlagungszeitraum 2024 30.04.2026
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.
Für die Einkommensteuerfestsetzung fallen keine Gebühren und Kosten an.
Aktualisiert am 15.09.2023