Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Grundsätzlich ist für jeden Partner das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Im privaten Bereich bestehen – außer für Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (= 2 Jahre ab Rechnungserteilung) und für Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen (= 1 Jahr ab Bekanntgabe des Steuerbescheides) – für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Es ist jedoch zweckmäßig, steuerrelevante Belege (Rechnungen über steuermindernde Ausgaben, Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen etc.) bis zur abschließenden Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt bzw. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufzubewahren. Sofern Belege allerdings für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste) sollten sie entsprechend länger aufbewahrt werden.
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 € bei einer Einzelveranlagung bzw. von 1.602 € bei einer Zusammenveranlagung steuerfrei.
Die Steuern auf Kapitalerträge wie bspw. Sparzinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen werden allerdings direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (sog. Abgeltungsteuer). Deshalb müssen diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung nur noch dann angegeben werden, sofern noch keine inländische Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehalten worden ist. Dies wäre z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder bei Zinsen aus einem Privatdarlehen der Fall.
Um einen zu hohen Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden, kann entweder der Bank ein sog. Freistellungsauftrag https://www.finanzen.bremen.de/steuern/einkommensteuer/abgeltungsteuer-5240 bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt oder beim Wohnsitzfinanzamt die Ausstellung einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden.
Hierfür gibt es keine gesetzlichen Fristen. Trotzdem sollte der Einkommensteuerbescheid im eigenen Interesse aufbewahrt werden, da er auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z. B. für Elterngeld, Leistungen nach dem BAFöG, Kita-Gebühren) dient.
Aktualisiert am 15.09.2023