Verfahren

  • Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen.
  • Zuständig für einen Antrag auf Frühförderung ist: 
    • Amt für soziale Dienst – Fachdienst Teilhabe, Steuerungsstelle Frühförderung zuständig.
  • Zuständig für einen Antrag auf Leistungen in Schulen der Stadtgemeinde Bremen ist:
    • Die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Beantragung erfolgt bei der jeweiligen Schule.
  • Zuständig für alle anderen Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist:
    • Amt für soziale Dienste – Fachdienst Teilhabe
  • Die Kontaktdaten der einzelnen Stellen finden Sie unter „Zuständige Stellen“.
  • Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Der Träger führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

BENi

Die Ermittlung Ihres Bedarfes erfolgt mit dem Bedarfsermittlungsinstrument BENi Bremen. Nähere Informationen zu BENi Bremen finden Sie auf der Website der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Den Link finden Sie unter „Weitere Informationen“ – „Wo kann ich mehr erfahren?“ - "Das Bedarfsermittlungsinstrument – BENi-Bremen".

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
  • Untätigkeitsklage beim Sozialgericht