Verfahren

Die Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung

  • Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort (Termin) alle notwendigen Informationen erhalten. Sie erhalten unter anderem Informationen darüber, welche Dokumente Sie Ihrem Antrag beifügen sollten.
  • Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts direkt herunterladen.
  • Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Sie beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen.
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung ein (Termin).
  • Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können den Antrag auch direkt per Post an das BVA schicken.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

Online-Antragstellung

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen dort das Antragsformular auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung elektronisch aus.
  • Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie eine eIDAS-konforme Form der Authentifizierung.
  • Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.

Abschluss des Verfahrens (schriftlich und Online):

  • Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an die zuständige Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
  • Sollte das BVA Ihren Antrag nicht positiv bescheiden können, werden Sie über die Auslandsvertretung informiert.

Rechtsgrundlagen