Verfahren
Die Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
- Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Termin) alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumente erhalten.
- Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des BVA direkt herunterladen.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist keine Pflicht. Sie können den Antrag mit allen Unterlagen auch direkt beim BVA einreichen. Der Kontakt und die Antragstellung über die Auslandsvertretung werden jedoch empfohlen, da diese zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich):
- Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr. Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
- Sollte das Bundesverwaltungsamt (BVA) Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.
Rechtsgrundlagen