Wenn Sie im Ausland leben, schon einmal deutsch waren und es wieder werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Wiedereinbürgerung) stellen.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung erfüllen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Danach besitzen Sie wieder die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim BVA einreichen.
Anträge auf Wiedereinbürgerung von ehemaligen Deutschen können stellen:
Weitere Voraussetzungen:
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können.
Wesentliche Ermessensgesichtspunkte:
Hinweis: In Einzelfällen kann ein Einbürgerungstest erforderlich sein.
Die Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
Abschluss des Verfahrens (schriftlich):
durch zum Beispiel:
[LISTE Nachweis zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel:
- Ausländische Einbürgerungsurkunden
- Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
Für die Ermessensentscheidung günstig sind alle Umstände, die enge Bindungen zu Deutschland belegenzum Beispiel:
Weitere Umstände werden bei der Entscheidung berücksichtigt:
Bitte die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen.
Fremdsprachige Unterlagen und Nachweise sind mit Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer beifügen.
255,00 EUR Einbürgerungsurkunde für Erwachsene
51,00 EUR Einbürgerungsurkunde für minderjähriges Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
Ablehnungsbescheid für Erwachsene (Ablehnung des Antrages): EUR 25,00 bis EUR 255,00
Ablehnungsbescheid für minderjähriges Kind (Ablehnung des Antrages): EUR 25,00 bis EUR 51,00
Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen zusätzliche Kosten entstehen können.
keine
Für die Bearbeitung des Antrages: in der Regel 12 bis18 Monate. Je nach Einzelfall sind aufwendige Ermittlungen vorzunehmen.
Aktualisiert am 31.01.2025