Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.
Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie auf dieser Internetseite sowie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Wege zur Einbürgerung".
Für eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen benutzen Sie bitte den Quick Check (siehe Online Service). Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter folgender Rufnummer 0421 – 361 - 88670 (Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr).
Alternativ können Sie uns eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben.
Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe nicht möglich.
Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag mit den angeforderten Unterlagen per Post zu (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48). Bitte beachten Sie, dass Sie uns nur Kopien zusenden.
Kontrollieren Sie bitte zudem, ob Sie den Antrag unterschrieben haben.
Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.
Nein, bitten senden Sie uns zunächst nur Kopien zu. Im späteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens werden wir Sie zur Vorlage einiger Original-Dokumente auffordern.
Sie können uns Ihre Unterlagen gerne in Kopie per Post zusenden. Bitte adressieren Sie Ihre Post an die Einbürgerungsbehörde. Es wäre zudem hilfreich, wenn Sie auf dem Poststück Ihr Aktenzeichen notieren.
Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragsteller:innen abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie im Antragsformular, durch ein telefonisches Beratungsgespräch oder durch die Kontaktaufnahme per E-Mail.
Nein, für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses werden biometrische Fotos benötigt.
Es wird in der Regel ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Deutschland benötigt.
Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden.
Ja, die Aufenthaltszeiten können in bestimmten Einzelfällen verkürzt werden. Eine Verkürzung auf bis zu 3 Jahre ist möglich, wenn
Alternativ:
Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten/ einer deutschen Ehegattin verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen/ einer deutschen Staatsangehörigen leben, benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.
Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.
Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt. Das Sprachzertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“ (DTZ) auf dem Sprachniveau B1 wird ebenfalls anerkannt.
Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).
Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.
Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.
Ja, die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen.
Allerdings kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf Grundlage des Rechts Ihres Herkunftsstaates verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich vor der Einbürgerung an die Botschaft oder ein Konsulat Ihres Herkunftslandes wenden.
Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder im Internet unter www.service.bremen.de.
Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab.
Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Unter welchen Voraussetzungen der Erwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie erwerben möchten.
Nein, durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist die erteilte Auflage hinfällig geworden.
Aktualisiert am 12.11.2024