Die Präsidenten der Land- bzw. Amtsgerichte ermitteln anhand der Sitzungstage der Gerichte und der Vorgabe, dass Hauptschöffen nicht mehr als an zwölf Sitzungstagen herangezogen werden sollen, die Zahl der für die kommende Amtszeit in ihrem Bezirk erforderlichen Haupt- und Hilfsschöffen sowie die entsprechenden Zahlen in der Jugendgerichtsbarkeit.
Die Gemeindebehörden machen die Wahl bekannt, organisieren die Öffentlichkeitsarbeit, nehmen die Bewerbungen entgegen und stellen die Vorschlagslisten zusammen. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Vorschlagslisten entscheiden die Gemeindevertretungen. Gemeindevertretung für die Stadt Bremen ist die Stadtbürgerschaft und für die Stadt Bremerhaven die Stadtverordnetenversammlung. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Vorschlagslisten in der Jugendgerichtsbarkeit entscheiden die Jugendhilfeausschüsse.
Anschließend werden die Vorschlagslisten öffentlich ausgelegt. Gegen einzelne Vorschläge kann jeder Einspruch erheben. Die Listen (gegebenenfalls mit den Einsprüchen) werden an das zuständige Amtsgericht übersandt. Die bzw. der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses bereitet die Sitzung vor.
Die Schöffenwahlausschüsse entscheiden über die Einsprüche gegen die Vorschlagslisten und wählen die Schöffinnen und Schöffen, die an den Amts- und Landgerichten als Haupt- und Hilfsschöffen in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen in den kommenden fünf Jahren tätig werden sollen.
Die gewählten Schöffinnen und Schöffen werden auf mögliche Hindernisse gegen ihre Wahl überprüft und die Listen der Haupt- und Hilfsschöffen in allgemeinen und Jugendstrafsachen an das jeweilige Gericht übersandt.
Die Amts- und Landgerichte losen die ihnen zugewiesenen Hauptschöffen auf alle Termine zur Hauptverhandlung der Spruchkörper für das jeweilige Jahr aus. Die Hilfsschöffen bekommen keine Termine. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn eine Hauptschöffin bzw. ein Hauptschöffe ausfällt oder wenn in besonders großen Verfahren Ersatzschöffinnen und -schöffen benötigt werden. Die Hilfsschöffen werden für die gesamte kommende Amtsperiode in einer festgelegten Reihenfolge auf der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von den jeweiligen Gerichten über ihren Einsatz benachrichtigt. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von den Gemeindebehörden informiert.
Informationen zur Ausübung des Schöffenamts
Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts Bremen
+49 421 361-4847
office@landgericht.bremen.de
Schöffengeschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen
+49 421 361-76633 und -4186 (Jugendschöffen)
office@amtsgericht.bremen.de
Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal
+49 421 361-7410
office@amtsgericht-blumenthal.bremen.de
Aktualisiert am 08.02.2023