Wir möchten im Ausland heiraten.
Mit dem Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt das ausstellende Standesamt, dass einer Eheschließung der beiden auf dem Ehefähigkeitszeugnis aufgeführten Personen keine rechtlichen Hinderungsgründe nach deutschem Recht entgegenstehen.
Aus diesem Grunde sind Unterlagen beider Verlobter erforderlich (auch bei Wohnsitz im Ausland). Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskünfte erteilen die jeweiligen Auslandsvertretungen. Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. bei Wohnsitz im Ausland seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem im Inland anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
erhältlich bei der zuständigen Meldebehörde (auch bei Wohnsitz im Ausland)
Sind Sie in Bremen angemeldet und besteht keine Auskunftssperre zu Ihren Meldeamtsdaten, dann ist die Vorlage einer Meldebescheinigung nicht erforderlich
Wichtig: Ausländische Urkunden sind ggf. von der Deutschen Vertretung im Ausstellungsstaat zu legalisieren bzw. mit einer Apostille zu versehen (Auskünfte hierzu können vom Standesamt erteilt werden).
Aktualisiert am 23.04.2024