Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.
Für den vorübergehenden (zeitlich befristeten) Ausschank von alkoholischen Getränken, etwa auf einer Veranstaltung (z.B. Straßenfeste, Märkte, Ausstellungen, Messen) benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis auf Widerruf
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Was für Gebühren gibt es im Rahmen einer Adoption eines Kindes aus dem Ausland?
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In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt melden. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Mein Kind wurde im Ausland geboren. Kann ich auch eine Geburtsurkunde von einem deutschen Standesamt erhalten?
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Eine Frau kann ihr Kind medizinisch sicher und vertraulich zur Welt bringen.