Verfahren

  • Für öffentliche Stellen des Landes und der Stadt Bremen ist für den bundesweiten automatisierten Abruf das bremische Auskunftsportal („Landesmelderegister“ – OLMERA) https:\\www.landesmelderegister.bremen.de vorgesehen. Nach einer Registrierung kann das Landesmelderegister zum Abruf der Daten genutzt werden.
  • Die bremischen Stellen, die sich registrieren lassen wollen, wenden sich an den Senator für Inneres, Referat 21, Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht. 
  • Dort wird über den Antrag entschieden. Der Senator für Inneres erteilt ggf. einen schriftlichen Auftrag (E-Mail) an das Fachliche Verfahrensmanagement (FVM)  für OLMERA bei Dataport. Das FVM führt die Registrierung durch.
  • Öffentliche Stellen in anderen Bundesländern müssen sich an die jeweils zuständige Zentrale Stelle Ihres Bundeslandes wenden. 

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Beim automatisierten Abruf dürfen Ihnen folgende Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in Ihrer Zuständigkeit liegt:

1. Familienname,

2. Frühere Namen,

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7. Geschlecht,

8. Derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

9. Derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Auslanddie Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

11. Zum gesetzlichen Vertreter:
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Doktorgrad,
d) Anschrift,
e) Geburtsdatum,
f) Geschlecht,
g) Sterbedatum sowie
h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

13. Zum Ehegatten oder Lebenspartner
a) Familienname
b) Vornamen,
c) Geburtsname,
d) Doktorgrad,
e) Geburtsdatum,
f) Geschlecht,
g) Derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,
h) Sterbedatum sowie
i) Auskunftssperren nach § 52 und bedingte Sperrvermerke nach §52,

14. Zu minderjährigen Kindern
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Geburtsdatum,
d) Geschlecht,
e) Anschrift im Inland,
f) Sterbedatum sowie
g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.