Der automatisierte Abruf steht Ihnen nach erfolgter Registrierung jederzeit zur Verfügung. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt synchron, das heißt, dass Ihnen die angefragten Daten – wenn im Melderegister vorhanden und eine Übermittlung rechtlich zulässig – sofort übermittelt werden. Bei schriftlichen Auskunftsersuchen muss mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen gerechnet werden.
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland über das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf sind gebührenfrei.
Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung auf Grund dessen, dass der automatisierte Abruf nicht verfügbar ist, gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat. Eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren zu solchen schriftlichen Datenübermittlungen ist daher derzeit in Vorbereitung.
Aktualisiert am 12.11.2024