Sie benötigen als öffentliche Stelle Meldedaten? Diese Informationen können Sie bundesweit über die zentrale Stelle Ihres Bundeslandes abrufen.

Die Neuregelung des § 34 BMG ab 01.05.2022 sieht vor, dass Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen grundsätzlich über das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf erfolgt. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form kann nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. 

Für öffentliche Stellen des Landes und der Stadt Bremen ist für den bundesweiten automatisierten Abruf das bremische Auskunftsportal („Landesmelderegister“ - OLMERA) https://www.landesmelderegister.bremen.de vorgesehen (siehe rechts unter "Online Service“). 

Eine Registrierung für das bremische Landesmelderegister ist beim Senator für Inneres, Referat 21 („Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht“) zu beantragen. 

Öffentliche Stellen in anderen Bundesländern müssen sich an die jeweils zuständige Zentrale Stelle Ihres Bundeslandes wenden. Eine Übersicht über die zentralen Stellen der Länder finden Sie rechts unter „Wo kann ich mehr erfahren?“ zum Download

Schriftliche Datenübermittlungen sind nach § 34 Abs. 2 S. 5 BMG nur noch zu erteilen, wenn eine Datenübermittlung mittels automatisiertem Abruf nicht verfügbar ist (z. B. wg. einer technischen Störung beim Landesmelderegister), nicht zulässig ist (z.B. wg. einer Auskunftssperre (ASP) gem. § 51 BMG oder eines Sperrvermerks (SPV) gem. § 52 BMG) oder aber verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung mittels automatisiertem Abruf abzuweichen.