Buchführungshelfer
Gewerbliche Buchführungshelfer sind externe Dienstleister, die Hilfen im Bereich der kaufmännischen Buchführung anbieten. Grundsätzlich verboten ist ihnen jede Art einer so genannten Hilfeleistung in Steuersachen, sprich jede Art der Gestaltung der Buchhaltung in Hinsicht auf steuerrelevante Sachverhalte. Diese Tätigkeit ist nur Personen gestattet, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte
Beispiele untersagter Tätigkeiten:
Beispiele erlaubter Tätigkeiten:
Nur mit kaufmännischer Ausbildung und nach vorhergehender mindestens dreijähriger Tätigkeit im Buchhaltungswesen:
Gewerbliche Buchführungshelfer müssen ihre Tätigkeit dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen und unterliegen der Gewerbeaufsicht. Ihre Tätigkeiten führen gleichfalls zu einer Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Aktualisiert am 20.07.2024