Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens 3 Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Keine Angaben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung. Den Link finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".
Aktualisiert am 06.01.2025