Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen können die Blindenhilfe beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen. Vorzulegen sind der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "bl", der Bescheid des Integrationsamtes oder das Gutachten zur freigestellten Blindheit.
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen u.ä.
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Aktualisiert am 29.06.2024