Verfahren

Der Antrag auf Leistungen von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch beim Jobcenter Bremen sowie von Sozialhilfe und Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Amt für Soziale Dienste beinhaltet für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahre müssen dazu den Schulbesuch nachweisen.

Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, müssen beim Amt für Soziale Dienst entsprechende Nachweise vorlegen, um den Anspruch auf diese Leistung geltend zu machen.

Für die Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe wird dem/ der Berechtigten ein "Bremen-Pass" ausgehändigt. Im Regelfall wird der Bremen-Pass bei Antragstellung direkt persönlich ausgehändigt. Sofern ein schriftlicher Antrag auf dem Postweg erfolgt, wird der Bremen-Pass übersandt.

Damit werden die Leistungen grundsätzlich bewilligt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Achtung: Die Gültigkeit des Bremen-Pass ist zeitlich begrenzt.  Nach Ablauf des Berechtigungszeitraums ist ein erneuter Antrag für diese Leistungen zu stellen.