Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Biersteuer müssen Sie schriftlich einreichen:
Laden Sie das Formular „Biersteuererklärung“ (Formular 2076) über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Bier aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis für den Bezug haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhaft Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen.
Wenn die Biersteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten,
entstanden ist, müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Höhe der Biersteuer
Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet.
Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung entsteht daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt.
Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker ist auch das hergestellte Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.
Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter (hl), also pro 100 Liter, EUR 0,787 je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
Wenn Sie einen Hektoliter Vollbier – zum Beispiel Pils, Kölsch oder Alt – mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato produzieren, fallen EUR 9,44 Biersteuer an.
12 x EUR 0,787 = EUR 9,44. Umgerechnet auf ein 0,2 Liter-Glas Bier sind das EUR 0,019 Biersteuer.
Biermischgetränke
Wenn Sie Biermischungen oder aromatisiertes Bier produzieren, ist der Stammwürzegehalt des verwendeten Bieres ebenfalls Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen können Sie daraus den Grad Plato des fertigen Getränks errechnen.
Den Grad Plato einer Biermischung errechnen Sie demnach aus dem Grad Plato des Biers mal der Hektoliter Bier geteilt durch die Hektoliter der Biermischung.
Berechnungsbeispiele für die Biersteuer finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Ausnahmen und ermäßigte Steuertarife
Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig
Die ermäßigten Steuersätze gelten jedoch nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, weil diese nicht im Brauverfahren hergestellt werden. Dies gilt auch für Bier, das von einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter in das Steuergebiet geliefert wird. Die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei ist erforderlich.
Berechnung Biersteuer ermäßigte Tarife
Zur Berechnung der Biersteuer setzt die Zollverwaltung ein eigenes Verfahren zur Datenverarbeitung ein.
Anhand der übermittelten Daten errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer.
Mithilfe der Datenerfassung bekommen Sie einen Steuerbescheid ausgehändigt.
Aktualisiert am 21.07.2022