Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung werden Ihr eingereichter Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Das Betreiben des Bewachungsgewerbe ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Aktualisiert am 04.04.2024