Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Sobald Sie die erste Person versicherungspflichtig beschäftigen, müssen Sie eine Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb beantragen, in dem die Person tätig ist.
Die Betriebsnummer wird in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit auf elektronischen Antrag vergeben. Dabei wird ein Kundendatensatz für Sie angelegt, in dem Ihre betrieblichen Stammdaten registriert werden. Anhand der Betriebsnummer können die Sozialversicherungsträger dann die Meldungen an die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Ihrem Beschäftigungsbetrieb zuordnen.
Eine oder mehrere Betriebsnummern?
Sitz im Ausland
Wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind, benötigen Sie eventuell eine Betriebsnummer – sofern Sie in Deutschland beschäftigte Arbeitskräfte an die deutsche Sozialversicherung melden müssen. Das können etwa Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder Kundenbetreuerinnen und -betreuer im Homeoffice sein.
Sonderregeln für Privathaushalte, knappschaftliche Betriebe und Seefahrtsbetriebe
Sie stellen erstmals einen versicherungspflichtig Beschäftigten oder eine versicherungspflichtig Beschäftigte in dem maßgeblichen Beschäftigungsbetrieb ein.
In der Regel benötigt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit aber keine schriftlichen Nachweise, um Ihren Antrag zu bearbeiten.
Aktualisiert am 09.01.2025