Verfahren
- Nach Eingang des Antrages wird der Vorgang der / dem zuständigen Rechtspfleger/ in zur Bearbeitung vorgelegt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt eine persönliche Anhörung des Betroffenen. Diese wird entweder durch das Gericht, anderenfalls durch einen gesondert durch Beschlussfassung bestellten Verfahrenspfleger durchgeführt. Der Verfahrenspfleger prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und verfügt über ein eigenständiges Beschwerderecht. Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme des Verfahrenspflegers entscheidet das Gericht durch Beschluss.
- Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt, so dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werden kann. Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Sofern der Betreuer einen Antrag gestellt hat auf Erteilung einer mit Rechtskraftzeugnis versehenen Beschlussausfertigung wird nach Rechtskraft des Beschlusses eine entsprechende Ausfertigung übermittelt. Die Rechtskraft kann ausschließlich durch das Gericht festgestellt werden.
- In der Regel verlangt das Gericht nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens einen Nachweis über die Durchführung des Verfahrens. Dieser kann durch Vorlage einer Kündigungsbestätigung des Vermieters geführt werden.
Rechtsgrundlagen
Weitere Hinweise
Ein ärztliches Attest ist zwingend vorzulegen. Dieses sollte nicht älter als ein Monat vor Antragsstellung sein. Grundsätzlich sind Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Begehren in Schriftform bei Gericht einzureichen.
Ein gesondertes Formular existiert nicht. Entsprechende Anträge können formlos gestellt werden. Die Schriftform des Antrages ist jedoch zwingend.