Hinsichtlich der Durchführung des Genehmigungsverfahrens im laufenden Betreuungsverfahren ergibt sich kein gesonderter Gebührentatbestand. Die laufenden Gebühren entstehen bereits mit Einrichtung des Verfahrens und werden jährlich geprüft. Gegebenenfalls erfolgt eine Rückforderung von verauslagten Verfahrenspflegerkosten im Rahmen der jährlichen Kostenprüfung.
Aktualisiert am 22.12.2023