Hinsichtlich der Schlusstätigkeiten des Betreuers ergibt sich kein gesonderter Gebührentatbestand. Die laufenden Gebühren entstehen bereits mit Einrichtung des Verfahrens und werden jährlich geprüft. Bei Beendigung des Verfahrens erfolgt nochmals eine Prüfung bevor der Vorgang weggelegt werden kann. Gesonderte Gebühren fallen nicht an. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet mit der Kenntnisnahme vom Todes der / des Betroffenen, bei Verfahrensaufhebung gleichermaßen mit Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss.
Aktualisiert am 22.12.2023