Bei Beendigung des Verfahrens sind durch den Betreuer Schlusstätigkeiten vorzunehmen. 

  • Das gesetzliche Betreuungsverfahren endet kraft Gesetzes durch den Tod des / der Betroffenen oder durch richterlichen Aufhebungsbeschluss. Der Betreuer hat das Betreuungsgericht im Falle des Todes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern möglich ist eine Kopie der Sterbeurkunde vorzulegen. Neben der Rückgabe des Betreuerausweises ist der Betreuer dem Gericht gegenüber zur Schlussberichterstattung verpflichtet.
  • Sofern eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erfolgte, ist es zudem möglich eine Schlussrechnungslegung einreichen zu müssen. Ob dies erforderlich ist erfahren Sie durch das Betreuungsgericht.
  • Grundsätzlich ist eventuell verwaltetes Vermögen nach gerichtlicher Prüfung an die Erben oder den Betroffenen selbst herauszugeben. Mit dem Tode der / des Betroffenen endet die Verfügungsberechtigung des Betreuers. Im Falle der Aufhebung ist eine Herausgabe der Unterlagen und Vermögenswerte an den Betroffenen selbst vorzunehmen.

Voraussetzungen

Verfahrensbeendigung durch Tod oder Beschluss  

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sterbeurkunde

    Wenn möglich ist im Falle des Versterbens eine Sterbeurkunde vorzulegen.