Verfahren

  • Nach Eingang des Antrages wird der Vorgang der / dem zuständigen Rechtspfleger/in zur Bearbeitung vorgelegt. Seitens des Gerichts wird geprüft, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
  • Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt eine Anhörung des Betroffenen. Diese wird entweder durch das Gericht, in der Regel jedoch durch einen gesondert durch Beschlussfassung bestellten Verfahrenspfleger durchgeführt. Der Verfahrenspfleger prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und verfügt über ein eigenständiges Beschwerderecht. Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme des Verfahrenspflegers entscheidet das Gericht durch Beschluss. Sowohl das Gericht als auch der Verfahrenspfleger haben zu prüfen, ob sowohl der Verkauf an sich, als auch die konkrete Ausgestaltung des Kaufvertrages dem Interesse des / der Betroffenen entspricht.
  • Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Ab Zugang des Beschlusses beim jeweiligen Verfahrensbeteiligten beginnt die zweiwöchige Rechtsmittelfrist. Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die Beschwerde. Im gerichtlichen Beschluss wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige Rechtsmittel sowie Form und Frist hingewiesen. Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Sofern ein Antrag auf Erteilung einer mit Rechtskraftzeugnis versehenen Beschlussausfertigung vorliegt, wird nach Rechtskraft des Beschlusses eine entsprechende Ausfertigung übermittelt. Sofern der Notar unter Bevollmächtigung der Verfahrensbeteiligten tätig wurde, erfolgt die Übermittlung an diesen. Die Rechtskraft kann ausschließlich durch das Gericht festgestellt werden.
  • In der Regel verlangt das Gericht nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens einen Nachweis über die Durchführung des Verfahrens. Dieser kann durch einen entsprechenden Vermerk des beurkunden Notar geführt werden.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • notariell beglaubigter Kaufvertrag mit Auflassung
  • Grundbuchauszug
  • ärztliches Attest, aus welchem hervorgehen muss, dass und warum der / die Betroffene auch unter Zuhilfe-nahme ambulanter Pflegedienste nicht mehr in seinem / ihrem Haus bzw. der Wohnung leben kann
  • Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen / Kurzgutachten (eventuell Rücksprache mit zuständigem Rechtspfleger/in erforderlich)

Grundsätzlich sind Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Begehren in Schriftform bei Gericht einzureichen.

Sofern der / die Betroffene eigenständig in der Lage ist, einen Verkauf / eine Verfügung vorzunehmen und die Konsequenzen seines / ihres Handelns überblicken kann, bedarf es nicht zwingend der Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht kann nur die Erklärung des Betreuers genehmigen. Der durch den Betroffenen eigenständig vorgenommene Verkauf oder die Belastung des Grundbesitzes unterliegt nicht der Genehmigungspflicht.

Ob der/die Betroffene eigenständig in der Lage ist sein/ihr Handeln und die daraus resultierenden Konsequenzen zu überblicken wäre im Zweifel durch einen Arzt attestieren zu lassen. Zudem prüft auch der Notar bei Beurkundung des Kaufvertrages, ob die Parteien in der Lage sind zum Zeitpunkt der Beurkundung das Rechtsgeschäft abzuschließen.

Soweit der Betreuer Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des geschlossenen Kaufvertrages hat, kann er dagegen zivilrechtlich vorgehen. Lediglich bei Bestehen eines „Einwilligungsvorbehaltes“ hängt der geschlossene Kaufvertrag von der Zustimmung des Betreuers ab.